Fischotter

Praktikables Management der Fischräuber muss endlich auch in Tirol umgesetzt werden – TFV fordert gesetzliche Anpassungen im Jagdgesetz

In vielen anderen Bundesländern werden bereits auf dem Verordnungsweg durch die Landesregierungen erfolgreich die Bestände der Fischräuber (fischfressende Vögel und Fischotter) reguliert. Das ist nicht nur zum Schutz der Fischbestände – die ebenfalls geschützte Arten beinhalten – und der regionalen Fischzuchten notwendig, sondern auch, um weitere stark gefährdete und geschützte Wassertiere wie Amphibien und Krebse zu schützen. Es ist höchste Zeit, dass auch in Tirol endlich etwas passiert. Fischarten wie Huchen, Äsche oder Koppe – allesamt vom Aussterben bedroht – brauchen das gleiche Engagement und die gleiche Hilfe der Entscheidungsträger im Tiroler Landhaus wie das für die Tiroler Bauern und deren Nutztiere beim Wolf erfolgt ist! Seit vielen Jahren versuchen wir die Landespolitik für dieses Thema zu sensibilisieren, bis jetzt leider mit überschaubarem Erfolg. Als gesetzliche Interessensvertretung der Fischerei haben wir die Begutachtung der anstehenden Jagdgesetznovelle genutzt, um erneut dringend notwendige Anpassungen zu fordern.

In Tirol sind vor allem Fischräuber wie Kormoran, Graureiher, Gänsesäger sowie Fischotter für erhebliche Schäden an Fischbeständen und Fischzuchtbetrieben verantwortlich. Das Fehlen eines natürlichen Gleichgewichtes führt zu einer starken Gefährdung der Artenvielfalt unter der Wasseroberfläche und zu einem erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schaden. Die geschwächten Fischbestände können den hohen Fraßdruck der Fischräuber nicht mehr kompensieren. Für Fischzuchtbetriebe kann die hohe Dichte an Fischräubern mittlerweile existenzbedrohend sein.

Kormoran mit Fisch im Schnabel

Es sind daher folgende Änderungen erforderlich, um ein maßvolles und praktikables Management von Fischräubern zu ermöglichen und gleichzeitig den erforderlichen Fischartenschutz zu gewährleisten. Schließlich ist es von entscheidender Bedeutung, das Kulturgut der Fischerei sowie der Fischzucht in Tirol zu bewahren. Außerdem ist es möglich, durch ein praktikables und maßvolles Management eine faire Balance zwischen Fischräuber und Fischbeständen wiederherzustellen, ohne dass es Verlierer gibt.

Geforderte Änderungen in puncto fischfressender Vögel

Die fischfressenden Vögel und andere Fischräuber sind hoch mobil und nicht auf einzelne Jagd- bzw. Fischereireviere begrenzt. Ein sinnvolles und praktikables Management dieser Arten muss daher tirolweit gesteuert und verordnet werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die derzeitigen Einzel-Bescheidverfahren für die Entnahme von fischfressenden Vögeln weder praxistauglich noch verwaltungsökonomisch sind.
Es erscheint uns daher zielführend zu sein, einen neuen Paragraphen im Jagdgesetz einzuführen, der die Tiroler Landesregierung ermächtigt, eine Verordnung für die Vergrämung und Entnahme von Kormoran, Graureiher und Gänsesäger zu erlassen, um erhebliche Schäden, insbesondere an Kulturen, Fischwässern, Gewässern, Fischzuchtanlagen und sonstigem Eigentum zu verhindern (Analog zu den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich).

Geforderte Änderungen in puncto Fischotter

In Anbetracht der aktuellen Verbreitung des Fischotters in Österreich (mindestens 4.000 Exemplare in Österreich laut Univ.-Prof. Dr. Steven Weiss von der Universität Graz) sowie in Tirol und der damit verbundenen fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen erheblichen Schäden, ist es notwendig auch für diese Art ein maßvolles Wildtiermanagement einzurichten. Bundesländer wie Kärnten, Salzburg oder auch Oberösterreich zeigen vor, dass dies möglich ist. Hierzu ist der Fischotter als jagdbares Tier in das Tiroler Jagdgesetz aufzunehmen sowie in den § 52a TJG zu integrieren.

Mit den §§ 52 ff TJG hat sich der Gesetzgeber des Tiroler Jagdgesetzes aus nachvollziehbaren Gründen dafür entschieden, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden vorschreiben zu können. Um einen Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen, kann dabei auch ein Gefährdeter beantragen, den Jagdausübungsberechtigten etwa den Abschuss des wildschaden-verursachenden Wildes behördlich aufzutragen. Voraussetzung dieser Maßnahmen ist nach § 2 Abs 7 TJG freilich, dass es sich um Schäden handelt, die von jagdbaren Tieren verursacht wurden. Was nicht dem Jagdrecht unterliegt, kann auch nicht dem Jagdberechtigten zum Abschuss aufgetragen werden. Was wiederum ein jagdbares Tier ist, regelt der Tiroler Jagdgesetzgesetzgeber in § 2 Abs 1 TJG selbst. Der Landesgesetzgeber verweist dabei auf die Anlage zu § 2 Abs 1 erster Satz, welche eine Aufzählung jener enthält. Diese Aufzählung umfasst mehr als 50 Tiere und ist im Laufe der Jahre aufgrund geänderter Umstände auch immer wieder novelliert worden. So wurde etwa im Jahr 2006 die Aufzählung um die „Rabenkrähe (Corvus corone corone)“ erweitert. Die Landtagsmaterialien zeigen eine einleuchtende Begründung der Aufnahme der Rabenkrähe in die Liste der jagdbaren Tiere: ,,In gewissen Räumen Tirols wie im Inntal und im Lienzer Talbecken hat sich aufgrund günstiger Lebensbedingungen die Rabenkrähe (Corvus corone corone) sehr stark verbreitet. Sie richtet dort ganz erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen an.‘‘ Als es 2008 zu mehreren Sichtungen von Braunbären kam, schaffte man für diesen mittels einer dringlichen Regierungsvorlage gar einen eigenen § 52a TJG. Da von Braunbären ,,künftig eine Gefahr für Menschen oder die Landeskultur ausgehen kann‘‘ soll es ,,erforderlichenfalls auch zur fachkundigen Tötung des betreffenden Tieres‘‘ kommen, selbst wenn diese ganzjährig geschont sind. Wie die Landtagsmaterialien zeigen, ist sich der Landesgesetzgeber der Triftigkeit dieses Regelungsregimes auch durchaus bewusst, wenn er 2015 Folgendes festhält: ,,Die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten beim Auftreten von Wildschäden sind von immenser praktischer Bedeutung.‘‘ Wohl gerade aufgrund dieses Bewusstseins und ,,wegen der in letzter Zeit gehäuft aufgetreten Wolfssichtungen und den damit einhergehenden Rissen von Weidevieh‘‘ unterwarf man 2021 auch Wolf und Luchs mittels Dringlichkeitsantrag dem für den Braunbär geschaffenen § 52a TJG, welcher ein Management dieser jagdbaren Tiere erlaubt. So erstaunt es auch nicht, dass 2023 wiederum mittels Dringlichkeitsantrags der Goldschakal in die Liste der jagdbaren Tiere aufgenommen wurde, weil dieser ,,für zahlreiche Risse an Nutztieren in den letzten Jahren verantwortlich‘‘ ist. Deshalb ,,sollen Goldschakale künftig denselben Regelungen unterworfen werden wie Bären, Wölfe und Luchse‘‘ . 86 Wolfsnachweise an 38 verschiedenen Orten veranlassten den Landesgesetzgeber zudem, das Verfahren des § 52a TJG zu straffen.

Den Fischotter (Lutra lutra) sucht man – trotz seiner massiven Schadensgeneigtheit und hohen Populationsdichte – in der Liste der jagdbaren Tiere vergeblich. Dies, obwohl bereits vor 4 Jahren eine Population von wohl mehr als 80 adulten Tieren in Tirol nachgewiesen wurde.
Der Tiroler Fischereiverband als öffentlich-rechtliche Interessensvertretung der Tiroler Fischer kämpft auf politischer Ebene seit mehreren Jahren für die Aufnahme des Fischotters in die Liste der jagdbaren Tiere. Unzählige Treffen mit Entscheidungsträgern des Landes waren bis jetzt leider erfolglos. In Anbetracht der historischen Entwicklung des TJG und insbesondere der Liste der jagdbaren Tiere, die immer wieder mittels Dringlichkeitsantrages erweitert wurde, erscheint es geradezu willkürlich, den Fischotter nicht dem Regelungsregime der §§ 52 ff TJG zu unterwerfen. Fachlich ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum der Fischotter kein jagdbares Tier sein sollte, da auch er, wie der Baummarder oder Steinmarder (beides jagdbare Tiere), zu der Familie der Marder gehört. Auch der Schutzstatus gemäß EU-FFH-Richtlinie kann kein Grund sein, da Wolf, Bär und Co. den gleichen Schutzstatus aufweisen und trotzdem jagdbare Tiere sind.

Der Landesgesetzgeber mag zwar nicht verpflichtet sein, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden zu erlassen, wenn er sich aber dahingehend entscheidet, so zwingt ihn der Gleichheitsgrundsatz, alle, die von der wesentlich gleichen Schadensgefahr betroffen sind, diesem Schutz zu unterwerfen. Der Landesgesetzgeber darf aus Gleichheitsgründen nicht denen keinen Schutz gewähren, die sich nicht wesentlichen von denen unterscheiden, denen er Schutz gewährt. Der Schaden am Fischbestand, verursacht durch den Fischotter, ist z. B. an der Großache (Kitzbühel) schon so groß, dass auch schon sehr kleine Jungfische, die eigentlich nicht im Beutespektrum des Fischotters liegen, nachweislich Bissverletzungen aufweisen. Die Gesamtbiomasse an der Großache ist zeitgleich mit der zunehmenden Verbreitung des Fischotters eingebrochen, sodass die Großache innerhalb weniger Jahre zu einem Sanierungsfall geworden ist, da die Ziele der EU-WRRL nicht mehr erfüllt werden.

Es lassen sich jene, die von Fischottern betroffen sind, nicht wesentlich unterscheiden von jenen, die etwa von Wölfen, Goldschakalen oder der Rabenkrähe betroffen sind. In Anbetracht des Zieles dieser Regelung begründet es keinen wesentlichen Unterschied, ob der Schaden durch einen Fischotter, einen Kormoran, einer Rabenkrähe, einen Goldschakal oder einem Wolf entsteht. Dieser Gleichbehandlungspflicht kann sich der Landesgesetzgeber freilich nicht schon dadurch entziehen, dass er eine Schadensquelle – den Fischotter – nicht zum jagdbaren Tier erklärt und dadurch einen wesentlichen Unterschied begründen will. Vielmehr fordert ihn der Gleichheitsgrundsatz, alle wesentlich gleichen Schadensquellen dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 52 ff TJG zu unterwerfen.

Da die Voraussetzung eines Wildtiermanagements ein (drohender) Wildschaden ist, welcher wiederum nur ein Schaden ist, der von jagdbaren Tieren verursacht wird, führt die Nichtaufnahme des Fischotters in die Liste der jagdbaren Tiere daher zu einer unsachlichen Differenzierung, weshalb die Legaldefinition der jagdbaren Tiere (=Auflistung) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Darüber hinaus ist der Schafszüchter, in Bezug auf die landwirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse, direkt vergleichbar mit dem Fischzüchter. Dennoch erhält der Fischzüchter weder eine Entschädigung für seine „gerissenen“ Fische, noch gibt es eine Entnahmemöglichkeit für den Fischotter. Hinzu kommt, dass das Fischereirecht ein handelbares Gut ist und somit einen Vermögenswert darstellt. Aufgrund der mancherorts schon sehr hohen Fischotterdichten kam es bereits zu deutlichen Wertminderungen der Fischereirechte.